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Neuigkeiten

Änderungen zur Verhinderungspflege 01.07.2025 

Was ändert sich durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz?

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 verkündet worden ist (BGBl. I Nr. 155), werden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten werden. Mit der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen, eine erste Stufe – die hierauf zum Teil vorgreift – betrifft Leistungen für junge Schwerstpflegebedürftige und tritt bereits am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Folgenden werden beide Stufen (künftige Vollumsetzung und vorgezogene Regelungen) beschrieben.

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst werden. Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 dann ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen und müssen in Zukunft somit nicht mehr beachtet werden. Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.

Vorausgesetzt die Kurzzeitpflege wird in beiden Fällen nicht in Anspruch genommen.

Angaben ohne Gewähr. Bitte immer mit der Pflegekasse abstimmen.

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